Allgemeine Geschäftsbedingungen

Anpassung an die Novelle zum Konsumentenschutzgesetzt BG- BI.247/93 und an das Gewährleistungsrechts- Änderungsgesetz, BGBI. I Nr. 48/2001 B. Das Reisebüro als Veranstalter Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages - in der FolgeReisevertrag genannt -, den Bu- chende mit einem Veranstalter entweder direkt oder unter Innan- spruchnahme eines Vermittlers schließen. Für den Fall des Direk- tabschlusses treffen den Veranstalter die Vermittlerpflichten sinnge- mäß. Der Veranstalter anerkennt grundsätzlich die gegenständlichen ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN, Abweichungen sind in allen seinen detaillierten Nebenunterlagen gemäß §6 der Ausübungsvorschrif- ten ersichtlich gemacht.

1. Buchung/Vertragsabschluß
Der Reisevertrag kommt zwischen den Buchenden und dem Veranstal- ter dann zustande, wenn Übereinstimmung über die wesentlichen Ver- tragsbestandteile (Preis, Leistung, und Termin) besteht. Dadurch erge- ben sich Rechte und Pflichten für den Kunden.

2. Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers
Ein Wechsel in der Person des Reisenden ist dann möglich, wenn die Er- satzperson alle Bedingungen für die Teilnahme erfüllt und kann auf zwei Arten erfolgen.
2.1. Abtretung des Anspruchs auf Reiseleistung Die Verpflichtungen des Buchenden aus dem Reisevertrag bleiben auf- recht, wenn er alle oder einzelne Ansprüche aus diesem Vertrag an ei- nen Dritten abtritt. In diesem Fall trägt der Buchende die sich daraus er- gebenden Mehrkosten.
2.2. Übertragung der Reiseveranstaltung Ist der Kunde gehindert die Reiseveranstaltung anzutreten, so kann er das Vertragsverhältnis auf eine andere Person übertragen. Die Übertra- gung ist dem Veranstalter entweder direkt im Wege des Vermittlers bin- nen einer angemessenen Frist vor dem Abreisetermin mitzuteilen. Der Reiseveranstalter kann eine konkrete Frist vorweg bekannt geben. Der Überträger und der Erwerber haften für das noch unbeglichene Entgelt sowie gegebenenfalls für die durch die Übertragung entstandenen Mehrkosten zu ungeteilter Hand.

3. Vertragsinhalt
Informationen uns sonstige Nebenleistungen Über die auch dem Vermittler treffenden Informationspflichten (nämlich Informa- tionen über Pass-, Visa-, Devisen-, Zoll und gesundheitspolizeiliche Ein- reisevorschriften) hinaus hat der Veranstalter in ausreichender Weise über die von ihm angebotene Leistung zu informieren. Die Leistungs- beschreibungen im zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Katalog bzw. Prospekt sowie die weiteren darin enthaltenen Informationen sind Ge- genstand des Reisevertrages, es sei denn, dass bei der Buchung anders lautende Vereinbarungen getroffen wurden. Es wird aber empfohlen, de- rartige Vereinbarungen unbedingt schriftlich festzuhalten.

4. Reisen mit besonderen Risiken
Bei Reisen mit besonderen Risken ( z.B. Expeditionscharakter) haftet der Veranstalter nicht für die Folgen, die sich im Zuge des Eintrittes der Risken ergeben, wenn dies außerhalb seines Pflichtbereiches ge- schieht. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reiseveranstalters, die Reise sorgfältig vorzubereiten und die mit der Erbringung der einzelnen Reiseleistungen beauftragten Personen und Unternehmen sorgfältig auszuwählen.

5. Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen
5.1. Gewährleistung Der Kunde hat bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung einen Gewährleistungsanspruch. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass ihm der Veranstalter an Stelle seines Anspruches auf Wandlung oder Preisminderung in angemessener Frist eine mangelfreie Leistung erbringt oder die mangelhafte Leistung verbessert. Abhilfe kann in der Weise erfolgen, dass der Mangel behoben wird oder eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung, die auch die ausdrückliche Zustimmung des Kunden findet, erbracht wird.
5.2. Schadenersatz Verletzen der Veranstalter oder seine Gehilfen schuldhaft die dem Veranstalter aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten, so ist dieser dem Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens ver- pflichtet. Soweit der Reiseveranstalter für andere Personen als seine An- gestellten einzustehen hat, haftet er - ausgenommen in Fä len eines Per- sonenschadens - nur, wenn er nicht beweist, dass diese weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit treffen. Ausser bei Vorsatz und grober Fahr- lässigkeit trifft den Reiseveranstalter keine Haftung für Gegenstände, die üblicherweise nicht mitgenommen werden, außer er hat diese in Kenntnis der Umstände in Verwahrung genommen. Es wird daher dem Kunden empfohlen, keine Gegenstände besonderen Werts mitzuneh- men. Weiters wird empfohlen, die mitgenommenen Gegenstände ord- nungsgemäß zu verwahren.
5.3. Mitteilen von Mängeln Der Kunde hat jeden Mangel der Erfüllung des Veranstalters, den er während der Reise feststellt, unverzüglich einem Repräsentanten des Veranstalters mitzuteilen. Dies setzt voraus, dass ihm ein solcher be- kannt gegeben wurde, und dieser an Ort und Stelle ohne nennenswerte Mühe erreichbar ist. Die Unterlassung dieser Mitteilung ändert nichts an den unter 5.1 beschriebenen Gewährleistungsansprüchen des Kunden. Sie kann ihm aber als Mitverschulden angerechnet werden und insofern seine eventuellen Schadensersatzansprüche schmälern. Der Veranstal- ter muss den Kunden aber schriftlich entweder direkt oder im Wege des Vermittlers auf diese Mitteilungspflicht hingewiesen haben. Ebenso muss der Kunde gleichzeitig darüber aufgeklärt worden sein, dass ohne Unterlassung der Mitteilung seine Gewährleistungsansprüche nicht be- rührt, sie allerdings als Mitverschulden angerechnet werden kann. Ge- gebenenfalls empfiehlt es sich, in Ermangelung eines örtlichen Reprä- sentanten entweder den jeweiligen Leistungsträger (z.B. Hotel, Flugge- sellschaft ) oder direkt den Veranstalter über Mängel zu informieren und Abhilfe zu verlangen.
5.4. Haftungsrechtliche Sondergesetze Der Veranstalter haftet bei Flugreisen unter anderem nach dem War- schauer Abkommen und seinem Zusatzabkommen, bei Bahn- und Bus- reisen nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz.

6.Geltendmachung von allfälligen Ansprüchen
Um die Geltendmachung von Ansprüchen zu erleichtern wird dem Kunden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Er- bringung von Leistungen schriftlich Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugen zu sichern. Gewährleistungsansprüche kön- nen nur innerhalb von 6 Monaten geltend gemacht werden. Für Buchun- gen ab dem 1.Jänner 2002 gilt gegenüber Verbrauchern eine Frist von 2 Jahren. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. Es empfiehlt sich im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rück- kehr von der Reise direkt beim Veranstalter oder im Wege des vermit- telnden Reisebüros geltend zu machen, da mit zunehmender Verzöge- rung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.

7. Rücktritt vom Vertrag
7.1. Rücktritt des Kunden vor Antritt der Reise
a) Rücktritt ohne Stornogebühr Abgesehen von den gesetzlichen eingeräumten Rücktrittsrechten kann der Kunde, ohne dass der Veranstalter gegen ihn Ansprüche hat , in fol- genden vor Beginn der Leistung eintretenden Fällen zurücktreten: Wenn wesentliche Bestandteile des Vertrages, zu denen auch der Reise- preis zählt erheblich geändert werden. In jedem Fall ist die Vereitelung des bedungenen Zwecks bzw. Charakters der Reiseveranstaltung, sowie eine gemäß Abschnitt 8.1.vorgenommene Erhöhung des vereinbarten Reisepreises um mehr als 10 Prozent eine derartige Vertragsänderung. Der Veranstalter ist verpflichtet, entweder direkt oder im Wege des ver- mittelnden Reisebüros dem Kunden die Vertragsänderung unverzüglich zu erklären und ihn dabei über die bestehende Wahlmöglichkeit entwe- der die Vertragsänderung zu akzeptieren oder vom Vertrag zurückzutre- ten, zu belehren, der Kunde hat sein Wahlrecht unverzüglich auszuüben. Sofern den Veranstalter ein Verschulden am Eintritt des den Kunden zum Rücktritt berechtigenden Ereignisses trifft, ist der Veranstalter die- sem gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet.
b) Anspruch auf Ersatzleistung Der Kunde kann, wenn er von den Rücktrittsmöglichkeiten laut lit.a nicht Gebrauch macht und bei Stornierung des Reiseveranstalters ohne Ver- schulden des Kunden, an Stelle der Rückabwicklung des Vertrages des- sen Erfüllung durch die Teilnahme an iner gleichwertigen anderen Rei- severanstaltung verlangen, sofern der Veranstalter zur Erbringung die- ser Leistung in der Lage ist. Neben dem Anspruch auf ein Wahlrecht steht dem Kunden auch ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichter- füllung des Vertrages zu, sofern nicht die Fälle des 7.2. zum Tragen kommen.
c) Rücktritt mit Stornogebühr Die Stornogebühr steht in einem prozentuellen Verhältnis zum Reise- preis und richtet sich bezüglich der Höhe nach dem Zeitpunkt der Rück- trittserklärung und der jeweiligen Reiseart. Als Reisepreis bzw. Pau- schalpreis ist der Gesamtpreis der vertraglich vereinbarten Leistung zu verstehen. Der Kunde ist in allen nicht unter lit.a genannten Fällen ge- gen Entrichtung einer Stornogebühr berechtigt, vom Vertrag zurückzu- treten. Im Falle der Unangemessenheit der Stornogebühr kann diese vom Gericht gemäßigt werden. Je nach Reiseart ergeben sich pro Person folgende Stornosätze; 1.Sonderflüge(Charter), Gruppen -IT (Gruppenpauschalreisen im Linienverkehr), Autobusgesellschaftsreisen (Mehrtagesfahrten) bis 30. Tag vor Reiseantritt 10% ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt 25% ab 19.bis 10 Tag vor Reiseantritt 50% ab 9. bis 4.Tag vor Reiseantritt 65% ab dem 3.Tag (72 Stunden)vor Reiseantritt 85% des Reisepreises. Stornos von Linienflügen zu Sondertarifen; Die Linienflüge in unserem Angebot basieren auf speziell günstige Tarife. Je nach Fluggesellschaft fallen unterschiedlich hohe Stornogebühren an die zudem jeweils nach dem Eintreten des Stornofalles variieren.Für Hotelunterkünfte, Schiffs- reisen, Bus- Eintagesfahrten und Sonderzüge gelten ebenfalls besonde- re Bedingungen. . Wir geben bei Bedarf gerne Auskunft. Rücktrittserklärung Beim Rücktritt vom Vertrag ist zu beachten; Der Kunde(Auftraggeber) kann jederzeit dem Reisebüro, bei dem die Reise gebucht wurde, mittei- len, dass er vom Vertrag zurücktritt. Bei einer Stornierung empfiehlt es sich, dies mittels eingeschriebenen Briefes oder persönlich mit gleichzeitiger schriftlicher Erklärung zu tun.
d)No-Show No-show liegt vor, wenn der Kunde der Anreise fernbleibt, weil es ihm am Reisewillen mangelt oder wenn er die Abreise wegen einer ihm un- terlaufenen Fahrlässigkeit oder wegen eines ihm widerfahrenden Zu- falls versäumt. Ist weiters klargestellt, dass der Kunde die verbleibende Reiseleistung nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder will, hat er bei Reisearten laut lit. c 1.(Sonderflüge, usw.) 85 Prozent, bei den Reisearten laut lit. C 2.(Einzel-IT, usw.) 45 Prozent des Reisepreises zu bezahlen. Im Falle der Unangemessenheit der abgenannten Sätze können diese vom Gericht im Einzelfall gemäßigt werden.
7.2. Rücktritt des Veranstalters vor Antritt der Reise
a)der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung befreit, wenn eine in der Ausschreibung von vornherein bestimmte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird und dem Kunden die Stornierung innerhalb der in der Beschreibung der Reiseveranstaltung angegebenen oder folgenden Fri- sten schriftlich mitgeteilt wurde: - bis zum 20.Tag vor Reiseantritt bei Reisen von mehr als 6 Tagen - bis zum 7.Tag vor Reiseantritt bei Reisen von 2 bis 6 Tagen - bis 48 Stunden vor Reiseantritt bei Tagesfahrten. Trifft den Veranstalter an der Nichterreichung der Mindestteilnehmer- zahl ein über die leichte Fahrlässigkeit hinausgehendes Verschulden, kann der Kunde Schadenersatz verlangen, dieser ist mit Höhe der Stor- nogebühr pauschaliert. Die Geltendmachung eines diesem Betrag über- steigenden Schadens wird nicht ausgeschlossen.
b)Die Stornierung erfolgt auf Grund höherer Gewalt d.h. auf Grund ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluß hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermeiden wer- den können. Hiezu zählt jedoch nicht die Überbuchung, wohl aber staat- liche Anordnungen, Streiks, Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Epide- mien, Naturkatastrophen usw.
c)In den Fällen a) und b) erhält der Kunde den eingezahlten Betrag zu- rück. Das Wahlrecht gemäß 7.1.b.1.Absatz steht ihm zu.
7.3. Rücktritt des Veranstalters nach Antritt der Reise
Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung dann befreit, wenn der Kunde im Rahmen einer Gruppenreise die Durchführung der Reise durch grob ungebührliches Verhalten, ungeachtet einer Abmachung nachhal- tig stört. In diesem Fall ist der Kunde, sofern ihn ein Verschulden trifft, dem Veranstalter gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

8. Änderung des Vertrages
8.1. Preisänderungen
Der Veranstalter behält sich vor, den mit der Buchung bestätigten Reise- preis aus Gründen, die nicht von seinem Willen abhängig sind, zu erhö- hen, sofern der Reisetermin mehr als zwei Monate nach dem Vertrag- sabschluß liegt. Derartige Gründe sind ausschließlich die Änderung der Beförderungskosten – etwa der Treibstoffkosten – der Abgaben für be- stimmte Leistungen, wie Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsge- bühren in Häfen und entsprechende Gebühren auf Flughäfen oder die für die betreffende Reiseveranstaltung anzuendenden Wechselkurse. Bei einer Preissenkung aus diesen Gründen ist diese an den Reisenden weiterzugeben. Innerhalb der Zweimonatsfrist können Preiserhöhungen nur dann vorgenommen werden, wenn die Gründe hierfür bei der Bu- chung im einzelnen ausgehandelt und am Buchungsschein vermerkt wurden. Ab dem 20.Tag vor dem Abreisetermin gibt es keine Preisände- rung. Eine Preisänderung ist nur dann zulässig, wenn bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen auch eine genaue Berechnung des neuen Preises vorgesehen ist. Dem Kunden sind Preisänderungen und deren Umstände unverzüglich zu erklären. Bei Änderungen des Reise- preises um mehr als 10 % ist ein Rücktritt des Kunden vom Vertrag ohne Stornogebühr jedenfalls möglich (siehe Abschnitt 7.1.a)
8.2. Leistungsänderungen nach Antritt der Reise - Bei Änderungen die der Veranstalter zu vertreten hat, gelten jene Regelungen, wie sie in Abschnitt 5 (Rechtsgrundlagen bei Leistungsstö- rungen)dargestellt sind. - Ergibt sich nach der Abreise, dass ein erheblicher Teil der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbracht wird oder nicht erbracht werden kann, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit die Reiseveranstaltung weiter durchge- führt werden kann. Können solche Vorkehrungen nicht getroffen werden oder werden sie vom Kunden aus triftigen Gründen nicht akzeptiert, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt gegebenenfalls für eine gleichwertige Möglichkeit zu sorgen, mit der der Kunde zum Ort der Abreise oder an einen anderen mit ihm vereinbarten Ort befördert wird. Im übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, bei Nichterfüllung oder man- gelhafter Erfüllung des Vertrages dem Kunden zur Überwindung von Schwierigkeiten nach Kräften Hilfe zu leisten.

9. Auskunftserteilung an Dritte Auskünfte über die Namen der Reiseteilnehmer und die Aufenthaltsorte von Reisenden werden an dritte Personen auch in dringenden Fällen nicht erteilt, es sei denn, der Reisende hat eine Auskunftserteilung aus- drücklich gewünscht. Die durch die Übermittlung dringender nachrich- ten entstehenden Kosten gehen zu lasten des Kunden, Es wird daher den Reiseteilnehmern empfohlen, ihren Angehörigen die genaue Ur- laubsanschrift bekanntzugeben.

10. Allgemeines Die unter B angeführten Abschnitte 7.1. lit.c, vormals lit.b(Rücktritt),7.1. lit.d, vormals lit.c (no-show) sowie 8.1.(Preisänderungen)sind als unver- bindliche Verbandsempfehlung unter Kt 718/91-3 und sind nunmehr als solche unter 25 Kt 793/96-3 im Kartellregister eingetragen.

Ergänzende Bestimmungen zu den von uns anerkannten ARB 1992 in der neuesten Fassung für alle Gulliver ‘s Reisen: Reisen: Bitte beachten Sie, sofern erforderlich, den nachfolgenden Text, denn er wird zusammen mit den ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN ARB 1992 Anpassung an die Novelle zum Konsumentenschutzgesetz BGBL.247/93)gemeinsam beraten im Konsumentenpolitischen Beirat des Bundesministers für Gesundheit Sport und Konsumentenschutz, In- halt ihres mit uns abgeschlossenen Pauschalvertrages.

1. ANMELDUNG / BUCHUNG: Ihre Anmeldung ist für uns verbindlich sobald wir Sie Ihrem Reisebüro gegenüber schriftlich bestätigt haben. Bei Buchung ist eine Anzahlung von nur 20% des Arrangementpreises im Reisebüro zu lei- sten. Restzahlung bei Übergabe der Reiseunterlagen. Sofern Sich unser Angebot nach Drucklegung des Kataloges ändert oder Druck- fehler festgestellt wurden, teilt Ihnen diese Abweichung(en) Ihr Reise- büro mit.

2. RECHTSTELLUNG: Für die von uns angebotenen Fremdleistungen (z.B.: Ausflüge im Zielge- biet) haften wir nur als Vermittler im Umfange des Teiles A der (ARB 1992 Anpassung an die Novelle zum Konsumentenschutzgesetz)

3. LEISTUNGEN / PREISE: Nicht in Anspruch genommene Leistungen können grundsätzlich nicht erstattet werden. Die Verlängerung Ihres Urlaubsaufenthaltes ist nur nach Rücksprache mit der Gulliver ´s Reisen - Zentrale sowie bei Verfüg- barkeit der Unterbringung und späteren Rückflugplätzen möglich. Im Li- nienflugverkehr sind besondere Tarif- und Anwendungsbestimmungen zu berücksichtigen. Allfällige Reisepreisdifferenzen gegenüber inländi- schen oder ausländischen Anbietern für vergleichbare Leistungen erklä- ren sich mit unterschiedlich verfügbaren Kapazitäten. Wir müssen uns auf Grund der langfristigen Planung unserer im Katalog ausgeschriebe- nen Leistungen das Recht vorbehalten, z.B. Fluggesellschaften, Beher- bergungsbetriebe in der selben Kategorie oder Rundreiserouten zu ändern, falls dies aus operationellen und organisatorischen Gründen er- forderlich wird. Ebenso behalten sich die von uns beauftragten Flugge- sellschaften vor, Zwischenlandungen aus technischen operationellen Gründen vorzunehmen, als auch Fluggerät oder Flugzeiten zu ändern.

4. GEWÄHRLEISTUNG/HAFTUNG: Gulliver ´s Reisen Kunden sind für die Einhaltung aller geltenden Pass-,Visa-, Zoll-, Devisen-, Flughafen- und Gesundheitsbestimmun- gen und für die Vollständigkeit Ihrer Reisedokumente selbst verant- wortlich. Alle Kosten und Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Ihren Lasten, auch wenn diese Vor- schriften nach Buchung geändert werden sollten. Ihr Reisebüro wird Sie informieren und gibt Ihnen diesbezüglich gerne jede mögliche Hil- festellung. Für Doppelstaatsbürger, Ausländer und Staatenlose gelten besondere Bedingungen. Wenden Sie sich in allen Fällen bei Bedarf an Ihr Reisebüro. Unsere örtliche Reiseleiter sind nicht berechtigt ir- gendwelche Ansprüche anzuerkennen, sie dürfen lediglich Ihre Bean- standung entgegennehmen. Ausdrücklich ausgeschlossen ist unsere Haftung auch für Beeinträchtigungen, die weder von uns, noch von un- seren Leistungsträgern verursacht wurden oder beseitigt werden kön- nen, z.B. Naturereignisse, Witterungs- und Umwelteinflüsse und ähn- liches. Wir empfehlen in Ihrem eigenen Interesse, Reklamationen in- nerhalb einer Frist von vier Wochen nach Beendigung der Reise bei Ih- rem Reisebüro anzuzeigen. Bei Fluggesellschaften ist die Haftung der Höhe nach in jedem Fall gesetzlich mit den im Warschauer Abkommen BGBI 286/1961 idF. Jeweils BGBI 161/1971 (Artikel 22) genannten Höchstbeträgen beschränkt.

5. REISEÄNDERUNGEN: Werden von Ihnen nach Buchung Änderungen hinsichtlich der Zu- stiegsstellen bei Busreisen und Namensänderungen vorgenommen fällt eine Umbuchungsgebühr von EUR 25,- pro Buchung an. Der Voll- ständigkeit halber sei auf die Besondere Bedingungen bei Linienflü- gen wie Pex-, Apex-, und Sonderflugtarifen Aufmerksam gemacht. Nach Flugticketausstellung kommen in Übereinstimmung mit den be- stehenden Anwendungsbestimmungen für Flugtarife, insbesondere im Hinblick auf Pex-, Apex-, und Sonderflugtarife der Luftverkehrsge- sellschaften folgende Gebühren zu Verrechnung: Bei Umbuchung und/oder Namensänderung *50% des Flugpreises bis einem Werktag vor Abreise sowie 100% des Flugpreises ab dem Abreisetag.